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title: "§ 92 LuftFzgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftfzgg/92"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 92 LuftFzgG

Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenommene Eintragung zu löschen. § 90 gilt sinngemäß.

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— Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
