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title: "Schlußformel LuftFzgÜbk"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftfzg_bk/schlussformel"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bk/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Schlußformel LuftFzgÜbk

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 22. April 1960 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Dieses Übereinkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.

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— Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bk/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
