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title: "Art 14 LuftFzgÜbk"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftfzg_bk/art-14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bk/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Art 14 LuftFzgÜbk

(1) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation macht dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz sowie allen anderen diesem Übereinkommen beigetretenen Staaten binnen 15 Tagen Mitteilung

a)



von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie dem Zeitpunkt der Hinterlegung und

b)



vom Eingang jeder Kündigungsanzeige sowie dem Zeitpunkt des Eingangs.

(2) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation notifiziert auch dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 11 Absatz 1.

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— Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bk/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
