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title: "Art 12 LuftFzgÜbk"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftfzg_bk/art-12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bk/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Art 12 LuftFzgÜbk

(1) Dieses Übereinkommen liegt nach seinem Inkrafttreten sechs Monate lang zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es für jeden Nichtunterzeichnerstaat, der Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz ist, zum Beitritt auf. Nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem ursprünglichen Inkrafttreten wird es auch für die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, die nicht Mitglieder der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz sind, zum Beitritt aufgelegt.

(2) Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.

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— Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bk/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
