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title: "Art 10 LuftFzgÜbk"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftfzg_bk/art-10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bk/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# Art 10 LuftFzgÜbk

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz zur Unterzeichnung auf.

(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen Verfahren.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

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— Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzg_bk/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
