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title: "§ 17 4. DV LuftBO — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftbodv_4/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 17 4. DV LuftBO — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Luftfahrzeugführer entgegen § 3 eine nicht ausreichende Betriebsstoffreserve mitführt;

2.



als Luftfahrzeugführer Fahrten mit Ballonen oder Luftschiffen durchführt und die in den §§ 4, 6 bzw. 12 vorgeschriebene Ausrüstung nicht mitführt;

3.



als Luftfahrzeugführer, Halter oder Betriebsleiter entgegen § 8 Fahrten durchführt, bei denen der Start früher als 90 Minuten vor Sonnenaufgang erfolgt;

4.



als Halter oder Betriebsleiter einen Ballon oder ein Luftschiff ohne die für die Flugdurchführung in den §§ 4, 6 bzw. 12 geforderte Ausrüstung betreibt;

5.



als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 16 nicht sicherstellt, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.

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— Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
