---
title: "§ 16 4. DV LuftBO — Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftbodv_4/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 16 4. DV LuftBO — Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muß sicherstellen, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.

---

— Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbodv_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
