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title: "§ 57 LuftBO — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftbo/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 57 LuftBO — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegen

a)



§ 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist,

b)



§ 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt;

c)



§ 14 Absatz 2 Satz 1 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;

d)



§ 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;

2.



als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen

a)



entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt;

b)



§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder führt;

c)



§ 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt;

d)



§ 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;

e)



§ 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt;

f)



§ 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Auflagen der zuständigen Stelle nicht beachtet;

g)



§ 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht an Bord mitführt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in das Bordbuch verweigert;

3.



als Luftfahrzeugführer entgegen

a)



§ 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt;

b)



§ 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet;

c)



§ 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt;

d)



§ 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt;

e)



§ 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt;

f)



§ 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;

g)



§ 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt;

h)



§ 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughöhen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt;

i)



§ 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind;

j)



§ 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitführt;

k)



§ 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;

l)



§ 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;

m)



§ 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;

3a.



ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;

4.



(weggefallen)

5.



(weggefallen)

6.



als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen

a)



§ 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder ergänzt;

b)



§ 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;

c)



§ 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder nicht ausreichend einweist;

d)



§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zusammensetzt;

e)



§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeugführer bestimmt oder einsetzt;

f)



§ 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luftfahrzeugführer führt;

g)



§ 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt;

h)



§ 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt;

i)



§ 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;

j)



(weggefallen)

k)



§ 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt;

l)



§ 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der Fluggäste nicht erfüllt;

m)



§ 53 ein- oder zweimotorige Luftfahrzeuge einsetzt;

7.



als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen § 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen Platz verläßt;

7a.



als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt;

8.



(weggefallen)

9.



(weggefallen)

10.



sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;

11.



entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, für die Einhaltung der höchstzulässigen Flugzeiten oder Flugdienstzeiten oder der Ruhezeiten nicht sorgt oder

12.



entgegen § 55 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Satz 1, auch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

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— Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
