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title: "§ 44 LuftBO — Aufgaben des Flugdienstberaters"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftbo/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 44 LuftBO — Aufgaben des Flugdienstberaters

(1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:

1.



Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bei der Flugvorbereitung;

2.



Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können;

3.



Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshandbuch für Notfälle vorgesehen sind.

(2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kenntnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu beachtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwendenden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.

(3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 festzulegen.

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— Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
