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title: "§ 24a LuftBO — Besondere betriebliche Genehmigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/luftbo/24a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 24a LuftBO — Besondere betriebliche Genehmigungen

(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

1.



reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),

2.



besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),

3.



die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst

1.



die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,

2.



die Betriebsverfahren und

3.



die Schulung der Flugbesatzung.

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— Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/luftbo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
