---
title: "§ 16 LTAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ltausbv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ltausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 16 LTAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







„Gesamtsystem Eisenbahn

und Zugvorbereitung“mit 20 Prozent,

2.







„Prüfen von Triebfahrzeugen“mit 20 Prozent,

3.







„Zug- und Rangierfahrten

durchführen“mit 30 Prozent,

4.







„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb

sowie bei Abweichungen und

Störungen“mit 20 Prozent





sowie    

5.







„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,

4.



im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,

5.



in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

6.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ltausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
