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title: "§ 15 LTAusbV — Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ltausbv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ltausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 15 LTAusbV — Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ltausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
