---
title: "§ 6 LSV — Datenübermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lsv_2026/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lsv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 6 LSV — Datenübermittlung

Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.

---

— Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lsv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
