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title: "§ 7 DVLStHV — Meldepflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lsthvdv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lsthvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 DVLStHV — Meldepflichten

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

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— Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lsthvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
