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title: "§ 8 LStDV — Anwendungszeitraum"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lstdv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lstdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 8 LStDV — Anwendungszeitraum

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

(2) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt.

(3) § 4 Absatz 2a in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist für die ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2026 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. § 4 Absatz 2a in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für die ab dem 1. Januar 2027 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden.

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— Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lstdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
