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title: "§ 16 LPartG — Nachpartnerschaftlicher Unterhalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lpartg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 16 LPartG — Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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— Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
