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title: "§ 9 ALV — Beendigung der Lotstätigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lotso_1987/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lotso_1987/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 9 ALV — Beendigung der Lotstätigkeit

Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.

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— Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lotso_1987/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
