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title: "§ 6 LogSystFachwBAProFV — Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/logsystfachwbaprofv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/logsystfachwbaprofv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 6 LogSystFachwBAProFV — Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln“

Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, die Umsetzung logistischer Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewerten. Insbesondere sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, dass die Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten gefördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete Maßnahmen initiiert werden können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.



Gestalten von Veränderungsprozessen bei der Einführung von logistischen Lösungen zusammen mit den Prozessbeteiligten,

2.



Bewerten und Optimieren von Logistikprozessen anhand von Kennzahlen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme oder Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme – Bachelor Professional in Logistiksysteme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/logsystfachwbaprofv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
