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title: "§ 3 LogSystFachwBAProFV — Inhalt und Gliederung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/logsystfachwbaprofv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/logsystfachwbaprofv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 3 LogSystFachwBAProFV — Inhalt und Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



„Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten“ nach § 4,

2.



„Logistische Lösungen entwickeln und planen“ nach § 5,

3.



„Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln“ nach § 6,

4.



„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ nach § 7.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme oder Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme – Bachelor Professional in Logistiksysteme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/logsystfachwbaprofv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
