---
title: "§ 3 LogopG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/logopg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/logopg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 3 LogopG

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

---

— Gesetz über den Beruf des Logopäden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/logopg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
