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title: "§ 11 LogMstrV — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/logmstrv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/logmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 11 LogMstrV — Übergangsvorschriften

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/logmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
