---
title: "§ 1 LogAPrO — Ausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/logapro/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/logapro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
---

# § 1 LogAPrO — Ausbildung

(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

---

— Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/logapro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
