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title: "§ 7 LobbyRG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lobbyrg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:47+00:00"
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# § 7 LobbyRG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

2.



entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,

3.



entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder

4.



entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.

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— Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
