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title: "§ 5 LmhFortbPrüfV — Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lmhfortbpr_fv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lmhfortbpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 LmhFortbPrüfV — Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch

1.



eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

2.



eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder

3.



eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lmhfortbpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
