---
title: "§ 3 LmhFortbPrüfV — Teile des Fortbildungsabschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lmhfortbpr_fv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lmhfortbpr_fv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 3 LmhFortbPrüfV — Teile des Fortbildungsabschlusses

(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und zur Geprüften Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk ist Folgendes erforderlich:

1.



der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4,

2.



der Nachweis des Erwerbs der erworbenen berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5 und

3.



die im Rahmen dieser Verordnung geregelte Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24.

(2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen ist innerhalb von zwei Jahren ab der ersten abgelegten Prüfungsleistung in dieser Prüfung abzuschließen.

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lmhfortbpr_fv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
