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title: "§ 6 LKV — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lkv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 LKV — Übergangsvorschriften

(1) Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1993 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Getränke in Dauerbrandflaschen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1996 ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden.

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— Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
