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title: "§ 3 LKV — Art der Kennzeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lkv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 LKV — Art der Kennzeichnung

Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein



1.



bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,

2.



bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.

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— Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
