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title: "§ 4 LKonV — Fortbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lkonv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lkonv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 4 LKonV — Fortbildung

Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.

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— Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lkonv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
