---
title: "§ 69 LFGB — Zulassung weiterer Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lfgb/69"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 69 LFGB — Zulassung weiterer Ausnahmen

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall

1.



zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,

2.



zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,

3.



Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen,

4.



Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen; sie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus

1.



Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der jeweils geltenden Fassung,

2.



in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Absatz 3 Satz 1zulassen.

---

— Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1) 2) 3)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
