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title: "§ 57c LFGB — Überwachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lfgb/57c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 57c LFGB — Überwachung

Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.

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— Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1) 2) 3)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
