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title: "§ 7 LeukoseV 1976"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/leukosev_1976/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/leukosev_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 LeukoseV 1976

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/leukosev_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
