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title: "§ 5 LeukoseV 1976"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/leukosev_1976/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/leukosev_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 LeukoseV 1976

(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen

1.



in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder

2.



auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbrachtwerden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand eingestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

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— Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/leukosev_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
