---
title: "§ 1 LEinfG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/leinfg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/leinfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 1 LEinfG

(1) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:

-



Mecklenburg-Vorpommern

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,

.



ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

-



Brandenburg

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,

.



ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,

.



zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

-



Sachsen-Anhalt

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,

.



ohne den Kreis Artern,

.



zuzüglich des Kreises Jessen;

-



Sachsen

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und Leipzig,

.



ohne die Kreise Altenburg und Schmölln;

.



zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;

-



Thüringen

durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,

.



zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.

(2)

---

— Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/leinfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
