---
title: "§ 2 LeichtflBAusbV — Ausbildungsdauer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/leichtflbausbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/leichtflbausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 2 LeichtflBAusbV — Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/leichtflbausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
