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title: "§ 6 LehrErzVDBest 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lehrerzvdbest_1/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lehrerzvdbest_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 LehrErzVDBest 1

(1) Die Lehrkräfte und Erzieher sind für die Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen des ihnen anvertrauten Klassen- oder Gruppenverbandes verantwortlich.

(2) Sie haben insbesondere die Pflicht:

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die Umsicht und Gewandtheit der Kinder und Jugendlichen sowie die Hilfsbereitschaft der älteren Schüler gegenüber den jüngeren zu entwickeln und in ihnen Selbständigkeit, Selbstvertrauen und bewußtes Verhalten zu stärken;

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zur Abwendung von Gefahren aufmerksam und umsichtig ihr ganzes fachliches Wissen und Können einzusetzen sowie stets mit vollem Einsatz ihrer Person und des persönlichen Mutes zu handeln;

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regelmäßige Belehrungen über Gefahren- und Unfallquellen durchzuführen und sie im Klassenbuch einzutragen;

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stets klare Weisungen zu erteilen, ihre Befolgung ständig zu überprüfen und notfalls zur Verhinderung von Unfällen und Schäden mit Nachdruck durchzusetzen.

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— Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung -

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lehrerzvdbest_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
