---
title: "§ 3 LegRegV — Kennnummer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/legregv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/legregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 3 LegRegV — Kennnummer

Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden:

1.



erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;

2.



zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;

3.



dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;

4.



fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;

5.



sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;

6.



zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.

---

— Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/legregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
