---
title: "§ 2 LegRegG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/legregg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/legregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 2 LegRegG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.



Legehennen:

legereife Hennen der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;

2.



Stall:

Raum zur dauerhaften Unterbringung von Legehennen einschließlich zugehöriger Auslaufflächen; befinden sich in einem Raum unterschiedliche Haltungssysteme im Sinne der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44), gelten Haltungseinrichtungen desselben Haltungssystems jeweils als ein Stall; erfüllt eine Haltungseinrichtung die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, gilt sie als ein Stall;

3.



Betrieb:

eine aus einem Stall oder mehreren Ställen bestehende örtliche, wirtschaftliche und seuchenhygienische Einheit zur Erzeugung von Eiern.

---

— Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/legregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
