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title: "§ 10 LegRegG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/legregg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/legregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 LegRegG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,

2.



entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.



entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,

4.



entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,

5.



entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,

6.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

7.



entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder

8.



einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/legregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
