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title: "§ 7 LebensMAusbV — Ausbildungsplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lebensmausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lebensmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 LebensMAusbV — Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lebensmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
