---
title: "§ 3 LeasFachwirtPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/leasfachwirtprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/leasfachwirtprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 3 LeasFachwirtPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.



einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,

2.



einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/leasfachwirtprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
