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title: "§ 50 LBG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lbg/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 50 LBG

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

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— Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
