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title: "§ 14 LA-EG-Saar — Berücksichtigung von Einkünften bei der Kriegsschadenrente"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lasaareg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lasaareg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 14 LA-EG-Saar — Berücksichtigung von Einkünften
bei der Kriegsschadenrente

Soweit in § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes auf das Bundesversorgungsgesetz Bezug genommen ist, umfaßt diese Bezugnahme auch die im Saarland geltenden entsprechenden Vorschriften. Bei der Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und e des Lastenausgleichsgesetzes auf Renten nach saarländischem Recht ist von den Sätzen der Grundrente oder Elternrente auszugehen, die sich nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben würden.

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— Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lasaareg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
