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title: "§ 1 1. LADV-Saar — Sonderwert"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lasaardv_1/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lasaardv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 1. LADV-Saar — Sonderwert

Für die Schadensberechnung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten Grundstücken tritt an die Stelle des für den 20. November 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2 bis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 100 Reichsmark, oder um mehr als 10.000 Reichsmark niedriger als der geltende Einheitswert ist.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lasaardv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
