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title: "§ 37 LAP-mftDBwV — Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lap-mftdbwv/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-mftdbwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 37 LAP-mftDBwV — Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung

Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 23 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-mftdbwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
