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title: "§ 3 LAP-mftDBwV — Einstellungsbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lap-mftdbwv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-mftdbwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 LAP-mftDBwV — Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-mftdbwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
