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title: "§ 46 LAP-htVerwDV — Prüfungsfächer, Prüfungszeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lap-htverwdv/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-htverwdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 46 LAP-htVerwDV — Prüfungsfächer, Prüfungszeiten

Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für die mündliche Prüfung:





alle Schwerpunktgebiete:
  
 Stunden

1.
 Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
  
 1

2.
 Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
  
 1

3.
 Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik
  
 1 1/4

4.
 Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
  
 1

 
  
  
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 zusammen
 4 1/4

Schwerpunktgebiet Bauingenieurwesen:
  
 Stunden

5.
 Technik, Planung und Entwicklung von Bahnanlagen
  
 1

6.
 Bau, Betrieb und Instandhaltung von Bahnanlagen
  
 1 1/4

 
  
  
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 zusammen
 2 1/4

Schwerpunktgebiet Maschinen- und Elektrotechnik:
  
 Stunden

7.
 Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
  
 1

8.
 Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen
  
 1 1/4

 
  
  
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 zusammen
 2 1/4

Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik:
  
 Stunden

9.
 Technik, Planung und Entwicklung von sicherungs-, telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen
  
 1

10.
 Bau, Betrieb und Instandhaltung von sicherungs-, telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen
  
 1 1/4

 
  
  
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 zusammen
 2 1/4

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-htverwdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
