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title: "§ 44 LAP-htVerwDV — Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lap-htverwdv/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-htverwdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 44 LAP-htVerwDV — Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen

(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:

1.



Bauingenieurwesen (B),

2.



Maschinen- und Elektrotechnik (M/E) oder

3.



Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik (S).

(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-htverwdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
