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title: "§ 5 LAP-hDEUKV — Ausschreibung, Bewerbung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lap-hdeukv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdeukv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 LAP-hDEUKV — Ausschreibung, Bewerbung

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Eisenbahn-Unfallkasse zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.



ein Lebenslauf,

2.



ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3.



Kopien der letzten Schulzeugnisse, des Diplomzeugnisses, der Diplomurkunde sowie der Zeugnisse über die Tätigkeiten nach § 5 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997,

4.



eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Ermittlungs- und sonstige Strafverfahren und

5.



gegebenenfalls Kopien

a)



des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

b)



des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdeukv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
