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title: "§ 15 LAP-gehDEUKV — Gleichwertige Befähigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lap-gehdeukv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gehdeukv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 15 LAP-gehDEUKV — Gleichwertige Befähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gehdeukv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
