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title: "§ 1 LAP-gehDEUKV — Laufbahnämter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/lap-gehdeukv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gehdeukv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 LAP-gehDEUKV — Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:





1.
 im Vorbereitungsdienst
 Technische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,

2.
 in der Probezeit bis zur Anstellung
 Technische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
 im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10)
 Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,

4.
 in den Beförderungsämtern der
  

 
 a)
 Besoldungsgruppe A 11
 Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann,

 
 b)
 Besoldungsgruppe A 12
 Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat,

 
 c)
 Besoldungsgruppe A 13
 Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder Leiter der Außenbüros tätig.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gehdeukv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
